allgemeine Geschäftsbedingungen - Lohnbetrieb Jessen

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Allgemeine Vermietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile

 
Sehr geehrter Kundin,Kunde,

 
Ihr Vertragspartner ist der Lohnbetrieb Jessen, Geschäftsfeld Wohnmobilvermittung,
in 52525 Heinsberg – Waldenrath, Kirchstrasse 20 zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet die Vermietstation (nachfolgend als Vermieter genannt)Wohnmobile zu Miete an:

 
  1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

 
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB´s vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.Die AGB´s des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB´s abweichende Bedingungen des Mieters die Vermeitung des Fahrzuegs an den Mieter vornimmt.
  2. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich das auf Mietbasis überlassene Reisemobil.
  3. Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, Anwendung finden.Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere Der §651 a – I BGB finden auf das eder Direkt noch entsprechend Anwendung.Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst uns setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
  4. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind schriftlich zu treffen.
  6. Bestandteil das Mietvertrages ist das vom Mieter und Vermieter unterschriebene und ausgefüllte Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
  7. Ausländische Mieter müssen eine Kopie eines aktuellen Kontoauszuges vorlegen.Die Adresse muss zum Datenabgleich vermerkte sein.

 

 
  1. Berechtigte Fahrer/in, Mindestalter und Führerschein

Der Mietgegenstand darf nur von Mietern und Fahrern gelenkt werden die        die Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B seit mindestens einem Jahr besitzen und das 21. Lebensjahr vollendet haben gelenkt werden.
Der Mietgegstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein mit Personsalausweis vorgelegt werden.
Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu zahlen wird hiervon nicht berührt.
Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter und den bei der Anmietung benannten Fahrern gefahren werden.Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeuf auch nur teilweise überlässt, festzuhalten und em Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben.Der mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er dasd Fahrzeug überlassen hat, wie ein eigenes einzustehen.

 

 

 
  1. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

    1. Als Mietpreise gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart wird und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht.
    2. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeuge werden voll getankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden, andernfalls werden die Fahrzeuge in unserem Betrieb vollgetankt, zusätzlich zu den Kosten der Tankbefüllung fällt eine Pauschale von 10,00 € Netto an.
    3. Die Mietpreise beinhalten: Teilkasko mit einem Selbstbehalt von maximal 1500,00 € und Vollkaskoversicherung von maximal 1500,00 € Selbstbeteiligung je Schadensfall.Haftpflichtversicherung gegenüber dritten mit einer Deckung in Höhe von ….............................................................. 250 Km Fahrstrecke pro Tag und 0,35 € je weitern Kilometer.
    4. Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stehs ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Bei Rückgabe nach der vereinbarten Mietzeit berechnen wir je angefange Stunde 25,00 €, höchstens je doch den doppelten Tagesmietpreis.Kosten die dadurch entstehen dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübergabe geltend macht , trägt der Mieter.
    5. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.
    6. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Mautgebühren, Bußgelder, Strafen und Abgaben, auch wenn der Vermitter als Halter in Anspruch genemmen wird.

 
    4.Buchung, Umbuchung und Rücktritt

  1. 4.1Reservierungen sind nur nach der Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und für Fahrzeuggruppen, nicht für ein bestimmtes Fahrzeug verbindlich.
4.2Zur bestätigung der reservierung ist eine Anzahlung von Höhe 50% des Mietpreises, mindestes zu leisten. Nach Zahlungeingangerhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung, diese ist für beide Parteien verbindlich.Bei überschreiten der im Angebot festgesetzen First durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchnung werden folgende Stornogebühren berechnet von der ersten Buchnung fällig.
  1. Mindestens 50 % des Mietpreises
  2. 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises
  3. weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 100 % des Mietpreises
  4. dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass ein geringer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter steht es frei , das ein höherer Schaden entstanden ist.
  5. Wir empfehlen eine Reiserücktrittsversicherung.

 

 

 
  1. Zahlungsbedingungen, Kaution

        5.1Der nach den Buchungsdaten berechnete Mietpreis muss mit der Kaution in Höhe von 1200,00 € 30 Tage vor Mietbeginn auf auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein.Bei kurzfristigen Buchungen (30 Tage bis zum Anmietdatum) wird der vorausichtliche Mietpreis plus Kaution sofort fällig.
5.2 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet.Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verechnet.
    5.3 Der Mietgegenstand wird erst dann ausgehändigt wenn neben einer im Vorraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist.Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu zahlen, wird hierdurch nicht berührt.

 

 
    6. Übergabe, Rücknahme

 
         6.1Der Mieter ist verpfichtet vor Antritt der Fahrt an einer Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter an der Übergabestation teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beide Parteien zu unterzeichnen ist.Der Vermieter kann die Fahrzeugübergabe verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist.
    6.2Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter ein abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, dass vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist.Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei der Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
    6.3Fahrzeugübergaben montags bis freitags von 15 bis 17 Uhr, Rücknahmen montags bis freitags von 09 bis 12 Uhr. An Samstagen erfolgen Über- und Rücknahmen nach vorheriger Absprache und gegen ein zusätzliches zu vereinbarendes Entgelt.
  • 6.4 Alle Fahrzeuge werden an den Mieter innen und aussen sauber übergeben und sind vom diesem in demselben sauberen Zustand zurückzugeben.Die Fahrzeuge werden an den Mieter entleert übergeben un sind vonm diesen in entleerten Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung insbesondere auch die Entleerung des Abwassertanks und der Toiletten – Kasette geht zu Lasten der Mieters. Sollte das nicht der Fall sein hat der Mieter die Reinigung nach Aufwand, jedoch für Innen mindestens 100,00 €, für außen mindestens 70,00 € und sollte die Toilette nicht oder nur teilweise gereinigt sein 80,00 € zu zahlen.

 

 

 

 
  1. Rauchverbot, Mitnahme von Tieren

    Rauchen un die Mitnahme von Tieren ist verboten. Reinigungskosten sowie              entgangener Gewinn die durch Nichtbeachtung und Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs entstehen und Reinigunskosten gehen zu Lasten des Mieters.

 
  1. Verbotene Nutzung

            8.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
    Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlich Stoffen. Zu Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
    8.2Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
    8.3 Das Fahrzeug ist schondend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordungsbemäß zu verschliessen.Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen ob sich der Mietgegenstand in verkehrsichern Zustand befindet.

 
    9. Verhalten bei Unfällen

 
    1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen.Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    2. Der Mieter hat dem Vermieter , selbst bei geringen Schäden, einen ausführlichen Schriftlichen Bericht zu erstellen.Unterlässt der Mieter – gleich aus welchen Gründen – die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
    3. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muß insbesondere Namen und Anschrift der Personen und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

 

 
     10. Auslandsfahrten

 
    1. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und dem Abschluss einer speziellen Versicherung.
    2. Fahrten in Kriegsgebiete sind untersagt.
    3. Das Reiseziel sollte dem Vermieter mitgeteilt werden.
    4. Die Warnungen vor den Fahrten in Coronagebiete sollte beachtet werden.

 
     11.Haftung, Kaskoversicherung

 
    1. Bei Fahrzeugschäden,Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
    2. Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer KFZ – Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 €bei Teilkasko und 1000,00 € bei der Vollkaskoversicherung vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grog Fahrlässig herbeugeführt haben. Der Miester haftet auch für Schäden wenn er die Schadensanzeige entgegen seiner Verpfichtung gem Ziffer 9 nicht fristgerecht oder nicht vollständig oder falsch macht oder er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben.
    3. Die Haftungdfreistellung Bezieht sich nicht auf den Selbstbehalt.
    4. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
    5. Die Haftungsfreistellung umfasst nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden ,die auf ein Verutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschäduígung) entstanden sind.
    6. Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtgten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

  1. Reparaturen

    1. Reparaturen die notwendig werden um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
    2. Die Repararturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege und der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 11) , von dem Vermieter erstattet.
    3. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsabschluss vorhandene Mängel des Fahrzeugs, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
    4. Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert odern entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt dem Mieterin angemessener Zeit ein gleichwertges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung ist eine Kündigung gem. § 543 Abs.II Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
    5. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters Zerstört oder es ist absehbar dass der Gebrauch durch ein Verschulsen des Mieters unangemessen lange verhindert wird oder entzogen sein wird, kann der Vermieter eine Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

 

 
    1. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

    1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
    2. Der Vermieter darf diese Daten über einen zentrallen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn bei der Anmietung gemachte Angaben in wesentliche Punkten unrichtig sind oder das gemietet Fahrzeug nich innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüberhinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tastsächlich unredlich verhalten hat. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zu Vermietung, Vorlage falscher b.z.w. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe de Fahrzeugs, Nichtmitteilung eine s technischen Defekts, Verkehrverstößen u.ä..

 

 
    1. GPS Ortung der Fahrzeuge

 
    Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein. Der Mieter wird hierauf gesondert hingewissen.

    1. Gerichtsstand
      Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufsenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter
      Kaufman oder eine in § 38 Abs. i ZPO gleichgestellte Person ist.

 
    1. Schlussbestimmungen
      Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzene Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

 

 

 
Gültig ab 15.06.2020

 

 

 

 
_______________________________        _________________________________
Ort/Datum Unterschrift Mieter/in+

 
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